Der Begriff erscheint mhd. als burgermeister und mnd. als borgermeester seit der Mitte des 13. Jahrhunderts. Etwas älter sind lateinische Entsprechungen, welche allerdings auch auf mhd burmeister oder mnd burmeester (nhd Bauermeister) beruhen können. Vor ihnen treten magister civium im Recht des Kölner Burggrafen, in welchem der magister neben Schöffen und Amtleuten der Richerzechen über das geltende Recht befragt wird, und magister civilis 1196 in Hildesheim-Dammstadt auf, magister brugensium, magister burgensis sowie burgimagister etwas später. Die Herkunft und die Bedeutung dieses älteren magister civium ist unklar. Ihm gehen allerding bereits magister navis, magister equitum oder magister universitatis in der Antike sowie magister militum oder magister servorum der fränkischen Zeit vorraus. Die Weichbildglosse stellt den Bürgermeister den Bürgern wie einen Lehrer den Schülern gegenüber. Der ältere magiser civium dürfte mit dem städtischen Rat bzw. der Ratsverfassung noch nichts zu tun gehabt haben, da diese erst seit 1214 (Straßburg) erscheint. Die genauen Funktionen des Bürgermeisters sind wenig erforscht, dürften aber auch örtlich-zeitlich verschieden gewesen sein. Vielfach ist der Bürgermeister Vorsitzer eine kollegialen Verwaltungsorgans und Repräsentant einer anfangs nur städtischen Gemeinschaft. Ihm kommen sowohl exekutive als auch judikative Aufgaben und Befugnisse zu. An vielen Orten gelingt ihm ein allmählicher Ausbau seiner Stellung. Teils wird er gewählt, teils eingesetzt. Vielfach finden sich mehrere Bürgermeister nebeneinander.
G.Köbler (LEXMA 1047-1048)
Sonntag, 28. Oktober 2007
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