Sonntag, 14. Oktober 2007

Wittum

(ahd. widamo, burg. wittimon, fries. wetma, ags. weotuma, alem. wideme, mhd. widem) oder auch Muntschatz bezeichnet in der Lit. vor allem die in den Leges und in den nordlichen Rechtsquellen weithin bezeugte Gabe des Bräutigams bei der Eheschließung. Als lat. Bezeichnungen des Wittums begegnen »pretium nuptiale«, »pretium emptionis« und ähnliches sowie die fränkischen »dos« im Sinne der »donatio ante nuptias in dotem redacta« des römische Vulgarrechts, wobei »dos« auch in der Bedeutung von Morgengabe bezeugt ist. Ursprglich war das Wittum an die Familie der Braut, sodann an den Muntwalt der Braut und schließlich an die Braut selbst zu leisten, wie es etwa das ribuarische, alemannische, bayerische und westgotische Recht vorsehen. Die Übergangsstufen von der Vermögensleistung an die Familie zur Gabe an die Braut sind im burgundische, langobardische Recht deutlich sichtbar. Das Wittum bestand in älterer Zeit aus beweglichen Gut (Geld, Vieh, Unfreien); soweit es dotalen Charakter erlangt hatte und der Versorgung der Frau nach dem Tode des Mannes diente, aber auch aus Liegenschaften. Verschiedene Leges enthalten Bestimmungen über die Höhe des W.s, von 40 solidi im alem. bis zu 300 solidi im sächs. Recht. Die Leistung des Wittums als Dotierung der Ehe stellte nach frühmittelalterlicher kirchlicher Auffassung ein wesentliches Erfordernis für eine rechtsgültige Eheschließung dar, verlor diese Bedeutung jedoch im 12. Jh. - Das Wittum ist von der Morgengabe zu unterscheiden, die der Ehemann seiner Frau am Morgen nach der Brautnacht überreichte, wenngleich im Laufe der Zeit die beiden Institute, insoweit sie gleichermaßen der Witwenversorgung dienten - das Wittum wird im Spätmittelalter fälschlich mit »Witwe« in Verbindung gebracht -, häufig miteinander verschmolzen. Im langobardischen. Recht (Liutprand) läßt sich verfolgen, wie sich Wittum (langobardisch: mundium, meta) und Morgengabe einander annähern - beispielsweise werden beide Schenkungen gemeinsam beurkundet - und schließlich die Quarta an die Stelle von Meta und Morgengabe tritt. Ähnlich verhält es sich mit der salischen Tertia, dem Douaire der Coutumes. Dagegen unterscheidet noch das spätmittelalterlichen sächsischen Recht (Sachsenspiegel) klar zwischen der - vermutlich aus dem Wittum herrührenden - Leibzucht, einem lebenslänglichen Nutzungsrecht an Grundstücken, das der Ehemann für seine Frau bestellte, und der Morgengabe.
[LEXMA 9 275-276]

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